Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftskunden (B2B)

 

1.      Umfang und Geltungsbereich

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vertragsbeziehungen zwischen der

Accentera GmbH, Bahnhofstr. 14, 72764 Reutlingen
(im Folgenden "Accentera")

  • und Ihnen als Vertragspartner (im Folgenden "Kunde"). Die Leistungen von Accentera (im Folgenden insgesamt "Leistungen") basieren auf diesen AGB sowie den Bestimmungen aus Auftrag, Lieferschein oder Service Level Agreements (SLA). Die Bestimmungen dieser Dokumente haben Vorrang vor diesen AGB.
  • Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt und finden keine Anwendung.
  • Ein Vertrag zwischen Accentera und dem Kunden kommt zustande, wenn Accentera die Bestellung des Kunden in Form einer Auftragsbestätigung annimmt.
  • Soweit der Kunde Leistungen mit gesonderten Zusatzbedingungen in Anspruch nimmt, gelten diese ergänzend und vorrangig zu diesen AGB.

2.      Serviceportfolio und Drittanbieter

  • Die von Accentera zu erbringenden Leistungen ergeben sich abschließend aus den Bestellunterlagen (Auftrag, Lieferschein oder SLA).
  • Accentera erbringt die vereinbarten Wartungsleistungen (Systemwartung) gemäß den in den Bestellunterlagen festgelegten oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Wartungsperioden ("Wartungsfenster"). Während der Wartungsfenster hat der Kunde keinen Anspruch auf Inanspruchnahme der Leistungen, da diese in der Regel nicht, nur eingeschränkt oder mit verminderter Leistung zur Verfügung stehen. Wartungsleistungen (Systempflege) für die Software werden nur für die jeweils aktuelle Version der Software erbracht.
  • Accentera misst das genutzte Speichervolumen regelmäßig mittels Systemchecks. Bei Überschreitung der vereinbarten Mengen wird der Kunde entsprechend dem Leistungsschein vergütet.
  • Der Kunde ist ohne schriftliche Zustimmung von Accentera nicht berechtigt, die in Anspruch genommenen Leistungen von Accentera Dritten, insbesondere Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB, zur Nutzung zu überlassen. Als Dritte gelten nicht der Kunde und die mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen sowie die dort beschäftigten oder für diese handelnden Unternehmen oder Personen. Accentera wird die Zustimmung nicht willkürlich verweigern.
  • Soweit Accentera dem Kunden Software von Drittlizenzgebern, Leistungen von Public-Cloud-Anbietern und sonstige Leistungen Dritter zur Verfügung stellt, wird Accentera den Kunden auf die besonderen Vertragsbedingungen, die für die Nutzung dieser Drittleistungen gelten, hinweisen und diese auf Verlangen zur Verfügung stellen. Sofern Drittanbieter die Erbringung ihrer Leistungen von der unmittelbaren Verpflichtung des Kunden zur Einhaltung bestimmter Vertragsbedingungen abhängig machen, ist Accentera nicht verpflichtet, die Drittleistungen zu erbringen, es sei denn, der Kunde geht die erforderlichen Verpflichtungen gegenüber dem Drittanbieter ein.
  • Termine und Fristen für die Leistungserbringung durch Accentera sind nur verbindlich, wenn sie von Accentera ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind und der Kunde alle ihm obliegenden Voraussetzungen für die Leistungserbringung durch Accentera rechtzeitig erfüllt hat. Alle Termine und Fristen stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, Accentera hat die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten.
  • Accentera ist berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen aus zwingenden, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Gründen zu ändern und dem Kunden anstelle der betroffenen Leistung eine nach Art, Umfang und Qualität (insbesondere hinsichtlich des Preises) gleichwertige, vergleichbare Ersatzleistung anzubieten, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und sich das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zu seinem Nachteil verändert. Zwingende Gründe sind insbesondere technische Verbesserungen, Anpassungen an die technische Entwicklung, Gesetzesänderungen oder wesentliche Entscheidungen der Bundesnetzagentur (BNetzA), die eine Änderung erforderlich machen.
  • Die beabsichtigte Änderung wird dem Kunden spätestens drei (3) Monate vor ihrem Inkrafttreten schriftlich mitgeteilt. Sofern der Kunde nicht innerhalb eines (1) Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich widerspricht, tritt die Änderung entsprechend der Mitteilung in Kraft. Im Falle des Widerspruchs des Kunden kann Accentera den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Leistung oder insgesamt zum Zeitpunkt des geplanten Wirksamwerdens der Änderung außerordentlich kündigen. Die Kündigung durch Accentera ist dem Kunden innerhalb eines (1) Monats nach Zugang der Mitteilung über den Widerspruch schriftlich mitzuteilen. Accentera wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf sein Widerspruchsrecht und die Folgen eines nicht fristgerechten oder unterlassenen Widerspruchs besonders hinweisen. Kündigt Accentera nicht frist- und formgerecht, bleiben die Leistungen unverändert.
  • Sollte die vom Kunden im Rahmen der erbrachten Dienstleistungen verwendete Hardware nicht mehr verfügbar sein oder nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen, wird sich Accentera bemühen, dem Kunden einen adäquaten Ersatz zur Verfügung zu stellen. Hierdurch können zusätzliche Kosten entstehen, die vom Kunden zu tragen sind. Sollten zusätzliche Kosten entstehen, wird Accentera den Kunden rechtzeitig darüber informieren.
  • Verwendet der Kunde Software, die nicht von Accentera im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellt wurde (z.B. Betriebssysteme, Datenbanken usw.) ("Kundensoftware") und stellt der Hersteller dieser Software keine Updates mehr zur Verfügung und verwendet der Kunde eine neue Software, ist Accentera nicht verpflichtet, die von Accentera zur Verfügung gestellte Software an die neue Kundensoftware anzupassen. Wünscht der Kunde eine Anpassung der von Accentera bereitgestellten Software an die neue Kundensoftware, wird Accentera dem Kunden die hierdurch entstehenden Kosten gesondert in Rechnung stellen. Es gelten die zum Zeitpunkt der Anpassung gültigen Gebührensätze von Accentera. Die Bestimmungen in Ziffer 4.8 bleiben hiervon unberührt.

3.      Mitwirkungspflicht des Kunden

  • Der Kunde wird Accentera angemessen unterstützen, damit Accentera ihre Aktivitäten gemäß dem Vertrag durchführen kann. Der Kunde stellt Accentera alle Informationen zur Verfügung, die für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich sind.
  • Der Kunde hat Accentera Änderungen seines Namens, seiner Geschäfts- oder Rechnungsadresse, seiner Rechtsform und, sofern ein SEPA-Firmenmandat erteilt wurde, seiner Bankverbindung unverzüglich mitzuteilen.
  • Soweit vereinbart, stellt der Kunde Accentera Softwarelizenzen, Dienste von Public Cloud Providern oder sonstige Dienste Dritter in der Art, im Umfang und zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung, die zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von Accentera erforderlich sind.
  • Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde dafür verantwortlich, dass seine Serversysteme, Betriebssysteme und Anwendungen mit den Dienstleistungen von Accentera kompatibel sind und die in den technischen Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen oder Service Level Agreements (SLAs) festgelegten technischen (Mindest-)Anforderungen erfüllen. Der Kunde ist für die Installation und/oder Konfiguration der erforderlichen Hardware und anderer Einrichtungen wie z.B. der Hausverkabelung verantwortlich.
  • Der Kunde hat seine Serversysteme, Betriebssysteme und Applikationen auf dem aktuellen Stand zu halten und geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Missbrauch durch Dritte zu treffen, sofern Accentera nicht ausdrücklich zur Vornahme solcher Maßnahmen verpflichtet ist. Dies umfasst insbesondere den Einsatz von Virenschutzprogrammen und die rechtzeitige Installation von Sicherheitsupdates.
  • Der Kunde ist verpflichtet, die anerkannten Grundsätze der Datensicherheit einzuhalten und insbesondere alle von Accentera vergebenen Passwörter vertraulich zu behandeln, korrekt zu verwenden und unverzüglich zu ändern oder eine Änderung zu beantragen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass unbefugte Dritte davon Kenntnis erlangt haben.
  • Der Kunde hat die Installation von Software-Updates durch Accentera zuzulassen und Accentera angemessen zu unterstützen, insbesondere bei der Aktualisierung von Virenschutzprogrammen und der rechtzeitigen Installation von Sicherheitsupdates. Der Kunde hat Accentera oder den von Accentera beauftragten Personen den erforderlichen Zugang und die erforderlichen Zutrittsrechte zu den zur Verfügung gestellten Geräten, Einrichtungen und Räumlichkeiten, insbesondere zu den vereinbarten Zeiten, zu gewähren, soweit dies für die Erbringung, Durchführung oder Störungsbeseitigung der Leistungen erforderlich ist.
  • Der Kunde darf die Dienste von Accentera nicht in einer Weise nutzen, die die Einrichtungen von Accentera, die uneingeschränkte Bereitstellung und Ausführung ihrer Dienste und Kapazitäten (auch für andere Kunden) oder die öffentliche Sicherheit gefährdet. Der Kunde darf die Dienste von Accentera nicht für missbräuchliche oder rechtswidrige Zwecke nutzen. Als missbräuchliche Zwecke gelten insbesondere das Verbreiten, Herunterladen oder Veröffentlichen von Inhalten, das Tätigen von Anrufen oder das Versenden von E-Mails, welche die Rechte Dritter verletzen oder beeinträchtigen oder Dritte bedrohen oder belästigen können. Weitere missbräuchliche Zwecke sind insbesondere das Ausspähen oder Abfangen von Daten und damit verbundene Vorbereitungshandlungen, die rechtswidrige Nutzung von Peer-to-Peer-Diensten, die Verbreitung unerwünschter Massennachrichten, die übermäßige Belastung der Dienste oder des Netzes oder von Teilen davon über die vertraglich vereinbarten Grenzen hinaus, sog. Denial-of-Service-Attacken (DDoS), der Betrieb von Botnetzen. Der Kunde wird keine Geräte, Einrichtungen, Software oder Daten verwenden, die zu einer Veränderung der physikalischen oder logischen Struktur des Accentera-Netzes oder der zur Nutzung überlassenen Endgeräte führen können.
  • Bei Beendigung des Vertrags ist der Kunde verpflichtet, die von Accentera zur Verfügung gestellte Hardware einschließlich Zubehör innerhalb von zehn (10) Werktagen auf eigene Kosten in einwandfreiem Zustand an Accentera oder den von Accentera benannten Logistikpartner zurückzusenden. Alternativ kann der Kunde Accentera oder einem von Accentera beauftragten Dritten die Deinstallation und den Abtransport der von Accentera zur Vertragserfüllung bereitgestellten Hardware gestatten.

4.      Zahlungsbedingungen und Preisanpassungen

  • Der Kunde zahlt Accentera für die vereinbarten Leistungen die vertraglich festgelegten Entgelte. Alle Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Sofern nicht anders vereinbart, stellt Accentera dem Kunden die Leistungen wie folgt in Rechnung:
    1. Die Installations- und Bereitstellungsgebühren werden bei Abschluss der Installation bzw. bei Bereitstellung in Rechnung gestellt.
    2. Feste Entgelte, die nach bestimmten Zeitabschnitten berechnet werden (z.B. monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu zahlende Festbeträge), werden zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraumes im Voraus in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für einmalige, feste Entgelte.
    3. Variable Entgelte werden am Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums in Rechnung gestellt. Soweit für variable Entgelte Vorauszahlungen vereinbart sind, stellt Accentera die Vorauszahlung zu Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraumes in Rechnung und berechnet dem Kunden die Differenz zwischen der Vorauszahlung und dem tatsächlichen Entgelt zu Beginn des folgenden Abrechnungszeitraumes. Accentera ist berechtigt, Rechnungen auf elektronischem Wege in einem gängigen Format, z.B. im PDF-Format per E-Mail, zu versenden. Accentera ist auch berechtigt, dem Kunden eine einzige Rechnung für alle Accentera-Leistungen zu stellen, auch wenn diese auf unterschiedlichen Verträgen zwischen Accentera und dem Kunden beruhen.
  • Accentera ist berechtigt, Rechnungen in einem gängigen elektronischen Format auszustellen, z. B. im PDF-Format per E-Mail. Accentera kann dem Kunden auch eine einzige Rechnung für alle Dienstleistungen von Accentera ausstellen, unabhängig davon, ob sie auf verschiedenen Verträgen zwischen Accentera und dem Kunden beruhen.
  • Alle Rechnungen sind sofort nach Eingang beim Kunden ohne Abzug zahlbar. Der Rechnungsbetrag muss spätestens zehn (10) Kalendertage nach Rechnungsdatum auf dem in der Rechnung angegebenen Konto von Accentera gutgeschrieben sein. Hat der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, wird Accentera den Rechnungsbetrag frühestens fünf (5) Bankarbeitstage nach Rechnungsdatum und nach vorheriger Ankündigung per Lastschrift vom angegebenen Konto einziehen.
  • Geht ein fälliger Betrag nicht bis zu dem in Ziffer 4.4 genannten Zeitpunkt bei Accentera ein, gerät der Kunde in Zahlungsverzug. In diesem Fall gilt die Regelung des § 288 BGB entsprechend. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt hiervon unberührt. Kann eine Lastschrift nicht eingelöst werden und wird der Betrag von Accentera zurückbelastet und hat der Kunde die Rückbelastung zu vertreten, ist der Kunde verpflichtet, Accentera den durch die Rückbelastung entstandenen Schaden in voller Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 15,- € zu ersetzen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass Accentera kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  • Kommt der Kunde mit der Bezahlung der Entgelte oder eines nicht unerheblichen Teils der Entgelte für zwei (2) aufeinander folgende Monate oder in einem Zeitraum von mehr als zwei (2) Monaten in Höhe eines Betrages, der den fixen Entgelten für zwei (2) Monate entspricht, in Verzug, so kann Accentera das betreffende Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder die vertraglich geschuldete Leistung zurückhalten und die Fortsetzung der vertraglichen Leistungen von der Vorauszahlung aller für die vereinbarte Vertragslaufzeit noch anfallenden Entgelte abhängig machen.
  • Wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, so kann Accentera die sofortige Fälligkeit der Forderung geltend machen. Accentera ist in diesem Fall auch berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
  • Accentera ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte wie folgt anzupassen:
    1. Jährliche Anpassung an die Inflationsrate in Deutschland. Maßgebliche Basis ist der Erzeugerpreisindex für Dienstleistungen, insbesondere IT-Dienstleistungen (2015 = 100) des Statistischen Bundesamtes.
    2. Anpassung aufgrund von Kostensteigerungen infolge von Gesetzesänderungen (z.B. geänderte oder zusätzliche Steuern oder Abgaben), wesentlichen Entscheidungen zuständiger Behörden oder gerichtlichen Entscheidungen, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit den von Accentera für den Kunden erbrachten Leistungen stehen. Accentera wird den Kunden unverzüglich schriftlich über solche Änderungen informieren, die Notwendigkeit der Entgeltanpassung darlegen und die Änderung der zugrunde liegenden Verträge nachweisen.
    3. Halbjährliche Anpassung aufgrund wesentlicher Änderungen der Marktbedingungen mit Wirkung zum Beginn des folgenden Halbjahres der jeweiligen Vertragslaufzeit. Wesentliche Änderungen der Marktbedingungen umfassen wesentliche Änderungen der Beschaffungskosten (z.B. (Software-)Lizenzen von Dritten/Vorlieferanten, Leistungen von Public Cloud Providern), wesentliche Änderungen der Leistungserbringung (z.B. durch Änderungen der System- oder Netzwerkarchitektur) und wesentliche Änderungen der Unternehmensstruktur von Accentera.
    4. Die Erhöhung der Entgelte nach den Ziffern a) und b) darf nur in dem Umfang erfolgen, in dem sich die Kosten von Accentera erhöht haben und in dem Verhältnis, in dem dieser Kostenbestandteil zum vereinbarten Entgelt steht. Die Erhöhung der Entgelte ist nur zulässig, wenn die Kostenerhöhung auf Änderungen beruht, die nach Vertragsschluss eingetreten sind und die Accentera nicht zu vertreten hat.
    5. Die Anpassung der Entgelte wird dem Kunden spätestens zwei (2) Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den geänderten Entgelten nicht innerhalb eines (1) Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, so werden diese entsprechend der Mitteilung wirksam. Im Falle des Widerspruchs durch den Kunden kann Accentera den Einzelvertrag hinsichtlich der betroffenen Leistung oder insgesamt mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende außerordentlich kündigen. Die Kündigung durch Accentera ist innerhalb eines (1) Monats nach Zugang der Widerspruchsmitteilung schriftlich gegenüber dem Kunden zu erklären. Kündigt Accentera nicht frist- und formgerecht, bleiben die Entgelte unverändert. Accentera wird den Kunden in der Mitteilung über die Entgeltanpassung auf das Widerspruchsrecht und die Folgen eines unterlassenen oder verspäteten Widerspruchs besonders hinweisen.
  • Die Kosten des Zahlungsverkehrs, insbesondere etwaige Bankgebühren bei Auslandszahlungen, trägt der Kunde.

5.      Reklamation von Rechnungen

  • Der Kunde ist verpflichtet, die Rechnungen von Accentera sorgfältig zu prüfen. Einwendungen gegen den Rechnungsbetrag hat der Kunde innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen nach Zugang der Rechnung schriftlich gegenüber Accentera zu erheben. Die Fälligkeit der Zahlung bleibt davon unberührt. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Accentera wird den Kunden in jeder Rechnung gesondert auf die Frist für Einwände und die rechtlichen Folgen bei Fristversäumnis hinweisen. Bei berechtigten und fristgerechten Einwendungen wird Accentera eine berichtigte oder stornierte Rechnung erstellen und dem Kunden eventuell zu viel bezahlte Beträge zurückerstatten. Für Telekommunikationsdienstleistungen nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) beträgt die Einspruchsfrist abweichend hiervon acht (8) Wochen ab Zugang der Rechnung; § 45i TKG bleibt unberührt.

6.      Leistungsmängel

  • Accentera erbringt ihre Leistungen entsprechend den getroffenen Vereinbarungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
  • Der Kunde hat eventuelle Leistungsfehler unverzüglich, spätestens jedoch einen (1) Werktag nach Kenntniserlangung, telefonisch, per E-Mail oder Fax unter Angabe der Kunden-Order-ID dem Accentera Business Support zu melden.
  • Accentera wird innerhalb der vereinbarten Reaktionszeiten mit der Analyse des gemeldeten Leistungsfehlers und der Untersuchung der Ursache beginnen und den Leistungsfehler gegebenenfalls innerhalb einer angemessenen Frist beheben. Im Falle bereitgestellter Hardware erfolgt die Behebung von Leistungsfehlern nach Wahl von Accentera durch Reparatur oder Bereitstellung von Ersatzhardware.
  • Kann ein Leistungsfehler nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden, stellt Accentera vorübergehende oder alternative Lösungen zur Verfügung. Die Bereitstellung einer solchen Lösung entbindet Accentera jedoch nicht von der Verpflichtung, den Leistungsfehler innerhalb einer angemessenen Nachfrist endgültig zu beheben.
  • Ist die Beseitigung des Leistungsfehlers unmöglich oder schlägt sie trotz angemessener Nachfristsetzung durch den Kunden fehl, ist der Kunde berechtigt, die geschuldete Vergütung zu mindern oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten.
  • Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Fehler kein Leistungsfehler ist (z.B., weil er durch den Kunden oder einen von ihm beauftragten Dritten verursacht wurde, z.B. durch Bedienungsfehler oder Verletzung einer Mitwirkungspflicht des Kunden), sind die internen Kosten von Accentera für die Bearbeitung dieser Meldung nach den üblichen Stundensätzen von Accentera für solche Leistungen zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Kunde die Fehlmeldung nicht zu vertreten hat.
  • Schadensersatzansprüche aufgrund von Leistungsfehlern richten sich nach Abschnitt 7.

7.      Haftung

  • Accentera haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen uneingeschränkt für Schadensersatz in den folgenden Fällen:
    1. arglistiges Verschweigen von Mängeln;
    2. vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen;
    3. Schäden aufgrund von Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit; und
    4. Verzugsschäden, die durch Kosten der Rechtsverfolgung gemäß § 288 Abs. 6 BGB entstehen.
  • Auch außerhalb der in Abschnitt 7.1 geregelten Fälle haftet Accentera auf Schadensersatz im Falle einer von ihr zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten beziehen sich auf Pflichten aus dem Rahmenvertrag und den darauf basierenden Einzelverträgen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrags ermöglicht oder deren Nichterfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags unmöglich macht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
  • In diesen Fällen ist die Haftung von Accentera jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses begrenzt. Diese Haftung ist jedoch auf einen maximalen Betrag von EUR 100.000, - pro Einzelfall und insgesamt EUR 500.000, - für alle Schäden im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag pro Jahr begrenzt.
  • Die Haftung von Accentera für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und angemessener Erstellung von Sicherungskopien entstanden wäre. Darüber hinaus haftet Accentera in keinem Fall für entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden.
  • Jegliche Haftung von Accentera über die Regelungen in Abschnitt 7.1 bis 7.3 hinaus, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
  • Eine etwaige Schadensersatzhaftung von Accentera gemäß § 536a BGB für anfängliche Leistungsfehler, unabhängig von einem Vertreten müssen, ist ausgeschlossen. Sofern anwendbar, bleibt § 44a TKG von den Bestimmungen in Abschnitt 7.1 bis 7.4 unberührt. Die Bestimmungen in Abschnitt 7.1 bis 7.4 gelten nicht für eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz. Im Falle einer vereinbarten verschuldensabhängigen Einstandspflicht (z. B. Garantie) gelten die entsprechenden Vereinbarungen.
  • Die Bestimmungen in Abschnitt 7.1 bis 7.5 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Accentera, sofern diese gegenüber dem Kunden unmittelbar haften.
  • Accentera übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Nutzung von kundeneigener Software oder durch die Nutzung zu missbräuchlichen oder rechtswidrigen Zwecken gemäß Abschnitt 8 entstehen. Accentera gewährt keinen Support für die Behebung solcher Schäden durch kundeneigene Software.
  • Der Kunde stellt Accentera von allen Verpflichtungen frei, die sich aus Ansprüchen Dritter ergeben, die auf vom Kunden zu vertretenden Rechtsverletzungen beruhen, einschließlich der Nutzung zu missbräuchlichen oder rechtswidrigen Zwecken gemäß Abschnitt 8.

8.      Höhere Gewalt

  • Keine der Parteien haftet für Verluste, Schäden, Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung einer oder mehrerer vertraglicher Verpflichtungen aufgrund von Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Streiks (der eigenen Mitarbeiter oder anderer), kriegerischen oder terroristischen Auseinandersetzungen, Embargos, Blockaden, gesetzlichen Verboten, Aufständen oder anderen Umständen, die außerhalb der Kontrolle der säumigen Partei liegen und die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung verhindern oder unmöglich machen ("Höhere Gewalt"). In einem solchen Fall wird die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt informieren und diese Mitteilung innerhalb von fünf (5) Werktagen schriftlich bestätigen, einschließlich einer Beschreibung der Ursachen. Dies gilt nicht, wenn die betroffene Partei nach den getroffenen Vereinbarungen Vorkehrungen hätte treffen müssen, um den Eintritt des Ereignisses zu verhindern oder dessen nachteilige Auswirkungen zu vermeiden oder zu mindern, und diese Verpflichtung schuldhaft verletzt hat.
  • Solange ein solches Ereignis höherer Gewalt andauert, sind beide Parteien von ihren gegenseitigen Leistungspflichten befreit. Beide Parteien werden gemeinsam daran arbeiten, den Zustand der Leistungsunterbrechung, der durch die höhere Gewalt verursacht wurde, zumindest durch eine vorübergehende Lösung so schnell wie möglich zu beheben. Wenn eine vorübergehende Lösung geschaffen wird, muss der Kunde den vereinbarten Preis an Accentera zahlen, andernfalls den örtlich üblichen Preis für die entsprechende vorübergehende Lösung. Sobald die höhere Gewalt nicht mehr vorliegt, wird Accentera die ursprünglichen Leistungen innerhalb einer angemessenen Frist wieder erbringen. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die allgemeinen vertraglichen Vereinbarungen weiter.
  • Verzögert oder verhindert ein Ereignis höherer Gewalt die Erfüllung einer Verpflichtung einer Partei für einen Zeitraum von mindestens dreißig (30) Kalendertagen, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen.

9.      Datenschutz

  • Die Vertragsparteien werden in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich die geltenden Datenschutzbestimmungen beachten. Accentera verpflichtet sich, die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung einzuhalten und deren Einhaltung zu überwachen. Der Kunde hat das Recht,
    1. jederzeit Auskunft über die bei Accentera gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten,
    2. unrichtige Daten zu berichtigen oder richtige Daten zu ergänzen,
    3. die Löschung der gespeicherten Daten zu verlangen, sofern keine gesetzlichen oder vertraglichen Aufbewahrungsfristen oder andere gesetzliche Verpflichtungen oder Rechte zur weiteren Speicherung bestehen,
    4. die Verarbeitung der Daten einzuschränken, und
    5. die Übertragbarkeit der Daten zu verlangen.
  • Der Kunde hat außerdem das Recht, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen und aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
  • Accentera erhebt, verarbeitet und nutzt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit die für den Abschluss, die Durchführung oder die Beendigung eines Vertrages mit dem Kunden erforderlichen Kundendaten. Zu diesen Daten gehören in der Regel die Kontaktdaten des Kunden (z. B. Firmenname, Vor- und Nachname des Ansprechpartners, Adresse, E-Mail-Adresse, Faxnummer und Zahlungsinformationen) sowie Bestands- und Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz) und Nutzungsdaten (§ 15 Telemediengesetz) des Kunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Die für die Vertragsabwicklung erhobenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen oder möglichen vertraglichen Gewährleistungs- und Garantierechte gespeichert. Nach Ablauf dieser Frist bewahrt Accentera die nach Handels- und Steuerrecht erforderlichen Informationen des Vertragsverhältnisses für die gesetzlich bestimmten Zeiträume auf. Während dieser Zeit (in der Regel zehn Jahre ab Vertragsschluss) werden die Daten ausschließlich für den Fall einer Überprüfung durch die Finanzverwaltung erneut verarbeitet.
  • Accentera wertet die gespeicherten Verkehrsdaten (z. B. die Anzahl der gesicherten Gigabytes bei Backups oder die Höhe des genutzten Speicherkontingents) zur eigenen Nutzung aus, um die Dienste zu optimieren oder zusätzlichen Mehrwertdienste bereitzustellen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Nutzung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das Interesse von Accentera, die Dienstleistungen zu verbessern, wird dabei als berechtigtes Interesse im Sinne der genannten Vorschrift angesehen.
  • Accentera verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zu Werbezwecken. Die DSGVO erklärt eine solche Datenverarbeitung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f als grundsätzlich möglich und als ein berechtigtes Interesse. Die Dauer der Datenspeicherung zu Werbezwecken folgt keinen starren Grundsätzen und orientiert sich an der Frage, ob die Speicherung für die werbliche Ansprache erforderlich ist. Aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses verarbeitet Accentera die postalischen Kontaktdaten des Kunden ohne Vorliegen einer konkreten Einwilligung, um ihm auf diesem Wege Informationen über neue Produkte und Dienstleistungen zukommen zu lassen. Der Kunde kann der Datenverarbeitung zu den vorgenannten Zwecken jederzeit kostenfrei mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Hierzu genügt eine E-Mail an datenschutz@accentera.de oder ein Schreiben an unsere Anschrift „Accentera GmbH, Bahnhofstr. 14, 72764 Reutlingen, Stichwort „Datenschutz“.
  • Accentera verarbeitet die E-Mail-Adresse des Kunden, um ihm ohne Vorliegen einer konkreten Einwilligung Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, z.B. über den Newsletter, zukommen zu lassen. Der Kunde kann dieser Nutzung seiner E-Mail-Adresse jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Der Widerspruch kann z.B. per E-Mail an datenschutz@accentera.de oder über den in jeder E-Mail enthaltenen Link „Newsletter abbestellen“ erklärt werden. Für den Widerspruch entstehen dem Kunden keine anderen als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen. Soweit der Kunde widerspricht, wird die betroffene Kontaktadresse für die weitere werbliche Datenverarbeitung gesperrt.
  • Soweit Accentera personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden erhebt, verarbeitet oder nutzt, wird Accentera als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO tätig (Auftragsverarbeitung). In diesem Fall richten sich der genaue Gegenstand der Auftragsverarbeitung sowie die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien nach den Bestimmungen der getroffenen schriftlichen Einzelvereinbarungen zum Auftragsverarbeitungsvertrag.
  • Im Falle des Zahlungsverzugs übermittelt Accentera bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Kundendaten an ein mit der Forderungsbeitreibung beauftragtes Unternehmen. Rechtsgrundlagen hierfür sind sowohl Art. 6 Abs. 1 lit. b als auch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Geltendmachung einer vertraglichen Forderung ist als berechtigtes Interesse im Sinne der zweitgenannten Vorschrift anzusehen. Der Kunde wird über die Beauftragung eines Inkassoinstituts oder eines Dritten zum Forderungseinzug schriftlich informiert.

10.    Kreditwürdigkeitsprüfung

  • Accentera ist berechtigt, die Bestandsdaten des Kunden (wie z.B. Name, Anschrift, Rechtsform oder sonstige für die Vertragsbegründung erforderliche Daten) an kooperierende Wirtschaftsauskunfteien zu übermitteln, um die Kreditwürdigkeit des Kunden zu prüfen und entsprechende Auskünfte einzuholen. Im Rahmen dieser Bonitätsprüfung kann Accentera auch ein Scoring-Verfahren einsetzen. Dabei wird mit Hilfe mathematischer Verfahren die Wahrscheinlichkeit berechnet, mit der ein Kunde seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird. Diese Score-Werte unterstützen Accentera unter anderem bei der Einschätzung der Kreditwürdigkeit und fließen in das Risikomanagement ein. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Daten, die der Kunde Accentera zur Verfügung gestellt hat. Die Verarbeitung erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO aufgrund des berechtigten Interesses von Accentera, sich gegen Zahlungsausfälle abzusichern, da Accentera in Vorleistung tritt.
  • Der Kunde hat das Recht, jederzeit und mit sofortiger Wirkung dieser Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durch Mitteilung an Accentera zu widersprechen. Die Bereitstellung der Daten ist jedoch für den Vertragsabschluss erforderlich. Stellt der Kunde die Daten nicht zur Verfügung, kann der Vertrag mit Accentera nicht geschlossen werden.
  • Der Kunde kann von Accentera jederzeit Auskunft über die Namen und Anschriften der im Rahmen der Bonitätsprüfung eingeschalteten Wirtschaftsauskunfteien verlangen. Der Kunde hat das Recht, bei den Wirtschaftsauskunfteien Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten zu erhalten.

11.    Laufzeit des Vertrages / Kündigung

  • Soweit nicht anders vereinbart, hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht spätestens drei (3) Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt wird.
  • Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Bereitstellungsanzeige durch Accentera, mangels einer solchen spätestens mit der Bereitstellung der vertraglichen Leistungen durch Accentera. Auf die tatsächliche Nutzung der bereitgestellten Leistungen durch den Kunden kommt es nicht an.
  • Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  • Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragspflichten verletzt. Ein wichtiger Grund, der Accentera zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn:
    1. der Kunde die Leistungen von Accentera gemäß Klausel 3.8 für rechtswidrige oder missbräuchliche Zwecke nutzt;
    2. der Kunde gegen seine Pflichten gemäß Klausel 1, 3.7, oder 3.8 verstößt;
    3. der Kunde die ihm gemäß Klausel 14 oder Klausel 4 eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet;
    4. Accentera aufgrund des Wegfalls oder einer wesentlichen Änderung einer Vorleistung von Dritten, die Accentera zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen nach diesem Vertrag benötigt und auf die sie keinen Einfluss hat, die Leistung nach diesem Vertrag dauerhaft nicht oder nur mit erheblichen Mehrkosten erbringen kann. In diesem Fall wird Accentera den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und eventuell geleistete Vorauszahlungen für die betroffenen Leistungen zurückerstatten.
  • Wird das Vertragsverhältnis durch außerordentliche Kündigung vorzeitig beendet und ist diese Kündigung auf ein vertragswidriges Verhalten des Kunden zurückzuführen, so ist der Kunde verpflichtet, Accentera den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der vom Kunden zu ersetzende Schaden beträgt mindestens fünfundsiebzig (75) Prozent der vertraglich vereinbarten Vergütung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine ordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis beendet hätte. Die gesamte noch ausstehende Vergütung wird mit Zugang der Kündigungserklärung fällig. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass Accentera kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Accentera ist berechtigt, einen höheren Schaden nachzuweisen.

12.    Aufrechnung und Pfandrecht

  • Gegen Ansprüche von Accentera kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
  • Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn er unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche geltend macht, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen wie der Anspruch, gegen den das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird.
  • Accentera steht wegen der Forderungen aus dem Vertrag ein vertragliches Pfandrecht an den in ihrem Besitz befindlichen Vertragsgegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher erbrachten Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit den Vertragsgegenständen im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

13.    Abnahme

  • Werkleistungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzunehmen.
  • Accentera zeigt dem Kunden nach Fertigstellung des Werkes die Abnahmebereitschaft an. Eine Bereitstellungsanzeige von Accentera gilt als Anzeige der Abnahmebereitschaft.
  • Der Kunde hat das Werk innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Meldung der Abnahmebereitschaft auf Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen zu prüfen. Etwaige Mängel sind dem Auftraggeber innerhalb von weiteren fünf (5) Werktagen schriftlich mitzuteilen.
  • Sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wird, gelten die folgenden Fehlerklassen als vereinbart:
    1. Fehlerklasse eins (1) - Abnahmeverhindernder Mangel: Ein solcher Mangel beeinträchtigt die Nutzung der Leistung oder wesentlicher Teile davon derart, dass der Kunde die Leistung nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzen kann. In diesem Fall kann der Kunde die Abnahme verweigern, da Accentera ihre vertraglichen Leistungspflichten in Bezug auf diesen Mangel nicht erfüllt hat.
    2. Fehlerklasse zwei (2) - nicht abnahmeverhindernder Mangel: Ein solcher Mangel liegt vor, wenn die Leistung von den vereinbarten Leistungsmerkmalen abweicht, die Abweichung aber die sinnvolle wirtschaftliche Nutzung der Leistung nicht beeinträchtigt. Sofern es sich nicht um eine wesentliche Vertragspflicht handelt, gilt das Fehlen von Dokumentation und SLAs lediglich als Mangel der Fehlerklasse zwei (2).
  • Die Abnahme gilt als nicht erfolgt, wenn Mängel der Fehlerklasse eins (1) oder eine erhebliche Anzahl von Mängeln der Fehlerklasse zwei (2) vorliegen und der Kunde dies Accentera form- und fristgerecht mitteilt. Eine erhebliche Anzahl von Mängeln der Fehlerklasse zwei (2) liegt vor, wenn sie sich so summieren, dass der Kunde an einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der Leistung gehindert ist. Accentera wird die gerügten Mängel unverzüglich beheben und dem Kunden die Abnahmebereitschaft erneut anzeigen. Der Kunde führt eine erneute Funktionsprüfung durch, soweit dies zur Feststellung der Mängelbeseitigung erforderlich ist. Die Regelungen der Ziffern 13.2 bis 13.4 gelten entsprechend.
  • Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde mit der produktiven Nutzung der Leistungen beginnt, bevor die Prüfung gemäß Ziffer 13.3 Satz 1 abgeschlossen ist, oder wenn der Kunde innerhalb der vereinbarten Frist und in der vereinbarten Form gemäß Ziffer 13.3 Satz 2 (i) keine Mängel rügt oder (ii) weder Mängel der Fehlerklasse eins (1) noch eine erhebliche Anzahl von Mängeln der Fehlerklasse zwei (2) rügt. Die Beseitigung etwaiger gemeldeter Mängel durch Accentera erfolgt gemäß Ziffer 6.

14.    Rechteeinräumung

  • Geistiges Eigentum" umfasst alle gegenwärtigen und zukünftigen Markenrechte, Urheberrechte und verwandten Schutzrechte (insbesondere Computerprogramme im Sinne der §§ 69a ff. UrhG), Datenbankrechte, Geschmacksmusterrechte, Patentrechte, Erfindungsrechte, technische und organisatorische Verbesserungsvorschläge, Gebrauchsmuster und ähnliche Schutzrechte sowie Geschäftsgeheimnisse und Know-how.
  • Das gesamte gegenwärtige und zukünftige geistige Eigentum der Vertragsparteien bzw. ihrer Lizenzgeber bleibt - soweit nicht anders vereinbart - alleiniges Eigentum der jeweiligen Vertragspartei bzw. ihrer Lizenzgeber. Soweit nicht anders vereinbart, räumt keine Vertragspartei der anderen Vertragspartei Nutzungs- oder Verwertungsrechte an ihrem geistigen Eigentum oder dem ihrer Lizenzgeber ein.
  • Insbesondere stehen Accentera alle im Rahmen der Zusammenarbeit der Vertragsparteien von Accentera geschaffenen Arbeitsergebnisse (z.B. von Accentera nach den Anforderungen des Kunden entwickelte Codes, Skripte und sonstige Software) und das darin enthaltene geistige Eigentum zu. Nutzungsrechte an diesen Arbeitsergebnissen und dem darin enthaltenen Geistigen Eigentum erwirbt der Kunde - soweit nichts anderes vereinbart ist - nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
  • Der Umfang des Nutzungsrechts des Kunden an der von Accentera überlassenen Software dritter Lizenzgeber und dem darin enthaltenen geistigen Eigentum bestimmt sich nach den jeweils gültigen besonderen Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers. Accentera wird dem Kunden die jeweils gültigen besonderen Lizenzbedingungen des jeweiligen Lizenzgebers in den Bestellunterlagen (BS, LB bzw. LS oder SLA) benennen und auf Anfrage zur Verfügung stellen.
  • Soweit nicht besondere Lizenzbestimmungen gemäß Ziff. 14.4 zur Anwendung gelangen, räumt Accentera dem Kunden das nicht ausschließliche und auf die Dauer des jeweiligen Vertrages beschränkte Recht ein, die von ihr zur Verfügung gestellte eigene Software und das darin enthaltene Geistige Eigentum zu nutzen, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung ihrer Leistungen erforderlich ist. Der Kunde ist berechtigt, diese Software und das darin enthaltene geistige Eigentum den mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zur Nutzung im gleichen Umfang zu überlassen. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht entgeltlich oder unentgeltlich auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte (Unterlizenzen) einzuräumen.
  • Die Regelungen der Ziffern 14.4 und 14.5 gelten entsprechend für die gegebenenfalls (mit-)überlassene Dokumentation der Software. Accentera ist berechtigt, die Dokumentation in elektronischer Form und in englischer Sprache zu überlassen.
  • Die Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes der überlassenen Software ist nicht geschuldet. Accentera ist nicht zur Weiterentwicklung der überlassenen Software verpflichtet.
  • Accentera räumt dem Kunden hiermit das nicht ausschließliche und auf die Dauer des jeweiligen Vertrages beschränkte Recht ein, das von ihr allenfalls zur Verfügung gestellte Geistige Eigentum (mit Ausnahme des Geistigen Eigentums gemäß Ziff. 14.4, 14.5 und 14.6) zu nutzen, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung ihrer Leistungen erforderlich ist. Der Kunde ist berechtigt, dieses Geistige Eigentum den mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zur Nutzung im gleichen Umfang zu überlassen. Im Übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, sein Nutzungsrecht entgeltlich oder unentgeltlich auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte (Unterlizenzen) einzuräumen.
  • Der Kunde räumt Accentera hiermit das nicht ausschließliche Recht ein, das von ihm zur Verfügung gestellte geistige Eigentum zu nutzen und durch von Accentera im Rahmen der Vertragserfüllung eingeschaltete Dritte nutzen zu lassen, soweit dies zur Erfüllung der Pflichten oder zur Durchsetzung der Ansprüche von Accentera aus dem jeweiligen Vertrag erforderlich ist.

14.10. Der Kunde stellt im Falle der zulässigen (Weiter-)Weitergabe der Software/Dokumentation und des darin enthaltenen geistigen Eigentums oder sonstigen geistigen Eigentums an Dritte die Einhaltung der vorstehenden Beschränkungen seines Nutzungsrechts in geeigneter Weise vertraglich sicher.

15.    Ansprüche bei Rechtsmängeln / Schutzrechte Dritter

  • Accentera verpflichtet sich, die Leistungen frei von Rechten Dritter zu erbringen, die einer vertragsgemäßen Nutzung nicht entgegenstehen.
  • Wird die vertragsgemäße Nutzung der Accentera-Dienste durch Rechte Dritter beeinträchtigt, wird Accentera nach eigener Wahl entweder die vertraglichen Dienste so anpassen, dass sie die Rechte Dritter nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Bestimmungen entsprechen, oder die erforderlichen Rechte erwirken, damit der Kunde die Dienste uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten vertragsgemäß nutzen kann. Gelingt es Accentera nicht, die Beeinträchtigung der Rechte Dritter zu beseitigen, hat der Kunde das Recht, die Vergütung zu mindern oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurückzutreten.
  • Falls ein Dritter behauptet, dass die vertragsgemäße Nutzung der Accentera-Dienstleistungen durch den Kunden seine Rechte verletzt, muss der Kunde Accentera unverzüglich schriftlich darüber informieren. Ohne schriftliche Zustimmung von Accentera darf der Kunde den Anspruch des Dritten weder anerkennen noch sich mit dem Dritten über den Anspruch einigen. Auf Anfrage von Accentera gestattet der Kunde Accentera, die Verteidigung gegen den Anspruch im Rahmen des rechtlich Möglichen federführend zu übernehmen. Der Kunde wird alle erforderlichen Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen sowie im Rahmen des Erforderlichen bei der Rechtsverteidigung mit Accentera zusammenarbeiten und unterstützen. Accentera befreit den Kunden von Ansprüchen Dritter, die infolge einer Verletzung der Rechte des Kunden durch die vertragsgemäße Nutzung der Accentera-Dienstleistungen durch Accentera selbst verursacht wurden, und ersetzt dem Kunden die daraus resultierenden Schäden. Der Anspruch auf Befreiung und Ersatzleistung steht unter der Bedingung, dass der Kunde seine Pflichten gemäß den Sätzen 1 bis 4 dieser Klausel 3 erfüllt und den Haftungsausschlüssen und -begrenzungen in Klausel 7 unterliegt.
  • Schadensersatzansprüche aufgrund von Rechtsmängeln richten sich nach Klausel 7.

16.    Sperre

  • Accentera ist berechtigt, ihre Leistungen für den Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn
    1. eine Gefährdung der Einrichtungen von Accentera oder der uneingeschränkten Aufrechterhaltung ihrer Leistungen und Leistungsfähigkeit (auch gegenüber anderen Kunden) besteht, z. B. durch DDoS- oder andere Hacker-Angriffe, oder wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht;
    2. der Kunde die ihm gemäß Klausel 14 eingeräumten Nutzungsrechte überschreitet;
    3. der Kunde die Accentera-Dienstleistungen gemäß Klausel 3.8 missbräuchlich oder rechtswidrig nutzt; oder
    4. eine gesetzliche oder regulatorische Pflicht oder eine gerichtliche oder behördliche Anweisung dazu besteht.
  • Darüber hinaus ist Accentera nach Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist von zwei (2) Wochen berechtigt, ihre Leistungen für den Kunden ganz oder teilweise zu sperren, wenn
    1. es zu einer Rücklastschrift beim Einzug von Forderungen von Accentera kommt, es sei denn, der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten;
    2. der Kunde gegen Klausel 3.2 verstößt und dadurch die ordnungsgemäße Begleichung von Rechnungen gefährdet ist; oder
    3. der Kunde gemäß Klausel 4.5 mit einem Betrag von mindestens 75,- € in Zahlungsverzug gerät. Die Zusendung einer Zahlungsaufforderung (Mahnung) gilt als Ankündigung der Sperre. Die gesetzlichen Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechte von Accentera werden dadurch nicht eingeschränkt.
  • Die Sperre gemäß Klausel 16.1 und 16.2 erfolgt für die Dauer des Ereignisses, das die Sperrung ausgelöst hat.
  • Accentera wird dem Kunden die Sperrung und die Gründe hierfür im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren mit angemessener Frist im Voraus ankündigen. Andernfalls, insbesondere bei Gefahr im Verzug, wird der Kunde unverzüglich über die Sperrung und die Gründe informiert.
  • Die Ankündigung der Sperrung gemäß den vorstehenden Absätzen kann an die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse des administrativen Kontakts oder eine andere vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse erfolgen. Accentera kann alternativ auch eine schriftliche Ankündigung erteilen.
  • Im Falle einer Sperrung gemäß Klausel 16.1 oder 16.2 bleibt der Kunde verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte zu zahlen, sofern die Ursache für die Sperrung in der Risikosphäre des Kunden liegt oder von ihm zu vertreten ist. Zur Klarstellung: Verfügbarkeitszusagen für die von einer Sperrung betroffenen Leistungen sind während der Sperrung ausgesetzt; Leistungsausfälle aufgrund einer Sperrung werden im Rahmen vereinbarter Verfügbarkeitszusagen nicht berücksichtigt.

17.    Vertraulichkeit

  • Die Vertragsparteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags von der jeweils anderen Vertragspartei offengelegt wurden, vertraulich zu behandeln.
  • "Vertrauliche Informationen" sind alle Informationen, die von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit den Verhandlungen, dem Abschluss oder der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrags in schriftlicher, mündlicher, visueller oder anderer Form zur Verfügung gestellt werden und eindeutig als "confidential", "vertraulich" oder ähnlich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Art und ihres Schutzes als vertraulich eingestuft werden, einschließlich des Know-hows. Im Zweifelsfall muss die empfangende Vertragspartei alle Informationen, die ihr von der offenlegenden Vertragspartei offengelegt wurden, als vertrauliche Informationen behandeln.
  • Als vertrauliche Informationen gelten nicht solche Informationen, die:
    1. öffentlich bekannt sind oder ohne Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtungen der empfangenden Vertragspartei öffentlich bekannt werden;
    2. zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits im Besitz der empfangenden Vertragspartei waren;
    3. rechtmäßig von einem Dritten von der empfangenden Vertragspartei erhalten wurden und nach Kenntnisstand der empfangenden Vertragspartei von diesem Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung gegenüber der offenbarenden Vertragspartei weitergegeben werden können; oder
    4. von der empfangenden Vertragspartei unabhängig entwickelt wurden, ohne Verwendung vertraulicher Informationen, die ihr im Rahmen dieses Rahmenvertrags oder des jeweiligen Einzelvertrags offengelegt wurden. Die empfangende Vertragspartei trägt die Beweislast für das Vorliegen der oben genannten Ausnahmen.
  • Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf die empfangende Vertragspartei vertrauliche Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der offenbarenden Vertragspartei weder direkt noch indirekt an Dritte weitergeben. Die empfangende Vertragspartei darf vertrauliche Informationen ausschließlich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verwenden und für keinen anderen Zweck. Dies gilt insbesondere für das "Reverse Engineering", sofern dies nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) GeschGehG erlaubt ist. Die empfangende Vertragspartei muss vertrauliche Informationen vertraulich behandeln und dabei dasselbe Maß an Sorgfalt anwenden, dass sie auf ihre eigenen vertraulichen Informationen anwendet, jedoch mindestens das Maß an Sorgfalt, das vernünftigerweise erforderlich ist, um ein angemessenes hohes Maß an Schutz dieser Informationen und deren Geheimhaltung zu gewährleisten.
  • Unbeschadet der oben genannten Verpflichtungen darf die empfangende Vertragspartei vertrauliche Informationen offenlegen, soweit dies zur Einhaltung behördlicher Vorgaben oder einschlägiger Gesetze oder Bestimmungen zwingend erforderlich ist. Die empfangende Vertragspartei hat die offenbarende Vertragspartei über solche Anforderungen und die Offenlegungsabsicht zu informieren, um der offenbarenden Vertragspartei angemessen Gelegenheit zu geben, Maßnahmen gegen eine solche Offenlegung zu ergreifen.

18.    Exportkontrollen / Sanktionsscreenings

  • Der Kunde verpflichtet sich, alle für ihn geltenden Exportkontrollvorschriften in Bezug auf die vertraglichen Leistungen von Accentera einzuhalten. Soweit erforderlich, wird Accentera die Daten des Kunden mit Sanktionslisten abgleichen; der Kunde stimmt dem zu. Accentera erteilt dem Kunden auf Anfrage nähere Informationen zu den durchzuführenden Sanktionslistenabgleichen. Der Kunde ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für den Abgleich zu schaffen, insbesondere erforderliche Einwilligungen von Betroffenen einzuholen.
  • Soweit und solange die Erfüllung der vertraglichen Leistungen durch Accentera aufgrund anwendbarer Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften unmöglich ist, ist Accentera von ihrer Leistungspflicht befreit. Ist der Kunde allein oder weit überwiegend für das Leistungshindernis verantwortlich, behält Accentera ihren Anspruch auf Gegenleistung für den Zeitraum der Befreiung von ihrer Leistungspflicht. Kündigungs-, Rücktritts- und Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen. Wenn das Leistungshindernis länger als vier Wochen andauert, kann Accentera den Vertrag insgesamt oder hinsichtlich der betroffenen Leistung außerordentlich kündigen. Schadensersatzansprüche von Accentera gegen den Kunden infolge einer außerordentlichen Kündigung bleiben hiervon unberührt

19.    Änderungen der AGB

  • Wenn Accentera beabsichtigt, Änderungen an den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen, wird Accentera diese auf ihrer Webseite (www.accentera.de) veröffentlichen und dem Kunden die Änderungen mindestens 6 Wochen vor Inkrafttreten per E-Mail oder postalisch mitteilen. Die Änderungen werden wirksam, wenn Accentera innerhalb von 6 Wochen nach dem Versanddatum keinen Widerspruch des Kunden erhält. Im Falle eines Widerspruchs des Kunden ist Accentera berechtigt, den Vertrag innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Widerspruchsnachricht außerordentlich zu kündigen

20.    Sonstige Bedingungen

  • Diese AGB und die auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge unterliegen dem deutschen materiellen Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Zur Klarstellung: Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
  • Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB oder den auf Basis dieser AGB geschlossenen Verträgen ist Frankfurt am Main. Gesetzlich zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Gerichtsstandsvereinbarung unberührt.
  • Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebungen dieser AGB oder der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Sonstige Erklärungen und Mitteilungen können - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart - in Textform erfolgen. Im Sinne dieser AGB bedeuten: (i) Schriftform die Schriftform im Sinne von § 126 BGB; (ii) elektronische Form die elektronische Form im Sinne von § 126a BGB; UND (ii) Textform die Textform im Sinne von § 126b BGB. Zur Wahrung der vertraglich vereinbarten Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung der unterschriebenen Erklärung; elektronische Form im Sinne von § 126a BGB oder Textform im Sinne von § 126b BGB genügen im Übrigen nicht. § 127 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BGB gelten nicht.
  • Die vollständige oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder der auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Vertragsparteien werden unwirksame Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten, wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend im Falle etwaiger Lücken in diesen AGB oder in den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen.

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